Pflegebedürftig sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung körperlich oder geistig nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer bzw. für mindestens sechs Monate auszuführen und dabei in höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Pflegeversicherung eingeführt. Dadurch hat sich sich das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundlegend verändert. Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr – wie vorher – der Zeitaufwand. Je nachdem, wie schwer die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind, werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Modulen, die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten, für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Zum Schluss werden dann die vergebenen Punkte zusammengerechnet und gewichtet, denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:
12,5 bis 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
90-100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Entsprechend der Pflegestufe übernehmen die Pflegekassen die Kosten für teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege), Kurzzeitpflege oder eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Es werden Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt. Beides kann auch kombiniert werden. Des Weiteren können Pflegeberatung (Pflicht bei privater Pflege) und Pflegekurse, Pflegehilfsmittel, Zusatzleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, eine soziale Sicherung der pflegenden Person und Mittel zur Wohnungsanpassung zusätzlich beantragt werden.
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
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Ambulante Leistungen: | ||||||
• Geldleistungen | - | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € | |
• Sachleistungen | - | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | |
Vollstationäre Leistungen | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € | |
Tages- und Nachtpflege | - | 689 € | 1.298 € | 1612 € | 1995 € | |
Entlastungsbeitrag § 45b | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Beratung für privat Pflegeversicherte
kostenlos
Mo.-Fr. 8.00-19.00 Uhr, Sa. 10.00-16.00 Uhr
Telefonische Erstanlaufstelle für alle gesetzlich Versicherten in Bayern zu Fragen rund um das Thema Pflege
Servicezeiten: Mo.-Fr. 8.00-18.00 Uhr
kostenlos
Ebenfalls beraten lassen können Sie sich bei Ihrer Pflegekasse und den Fachstellen für pflegende Angehörige.